In Deutschland gibt es grundsätzlich eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Das bedeutet, dass Käufer beim Erwerb von Waren für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Übergabe der Sache bestimmte Rechte geltend machen können, falls sich herausstellt, dass das Produkt Mängel aufweist oder nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Diese gesetzliche Regelung dient dem Schutz der Verbraucher und stellt sicher, dass sie für eine angemessene Zeit nach dem Kauf vor fehlerhaften Produkten geschützt sind.
Während der ersten zwölf Monate dieser zweijährigen Frist liegt die sogenannte Beweislast beim Verkäufer. Das bedeutet, wenn innerhalb des ersten Jahres nach dem Kauf ein Mangel an der Ware auftritt, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat. Der Verkäufer muss in diesem Fall nachweisen, dass der Mangel nicht schon bei Übergabe vorhanden war, falls er die Gewährleistung ablehnen möchte. Nach Ablauf der ersten zwölf Monate, also im zweiten Jahr der Gewährleistungsfrist, kehrt sich die Beweislast um: Nun ist der Käufer in der Pflicht zu beweisen, dass der festgestellte Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war.
Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung bieten viele Hersteller eine eigene Garantie an, die entweder gesondert oder als verlängerte Garantie ausgestaltet sein kann. Diese Herstellergarantie kann über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehen und dem Käufer zusätzliche Rechte einräumen, beispielsweise eine längere Laufzeit oder einen erweiterten Schutzumfang. Wenn ein Hersteller eine solche Garantie anbietet, gilt diese selbstverständlich ebenfalls und kann vom Käufer in Anspruch genommen werden, unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung.